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Kinder in Ausbildung

Kinder sind teuer. Bis zur Volljährigkeit (18. Lebensjahr) werden Freibeträge bei den Eltern steuermindernd berücksichtigt.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahr wird ein Kind berücksichtigt, wenn:

(1) es noch nicht 21 Jahr alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland arbeitssuchend gemeldet ist, oder

(2) es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, oder

(3)es noch nicht 25 Jahre alt ist und für einen Beruf ausgebildet wird, oder

(4)es noch nicht 25 Jahre alt ist und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildungsabschnitt und Wehr- oder Zivildienst, dem sozialen- oder ökologischen Jahr, oder eines entsprechenden, ähnlichen Dienstes liegt, oder

(5)es noch nicht 25 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder

(6)es noch nicht 25 Jahre alt ist und ein freiwilliges soziales- oder ökologisches Jahr oder einen entsprechenden, ähnlichen Dienst leistet.

Bisher war die Berücksichtigung eines unter Punkt 3. bis Punkt 6. der oben genannten Kinder in der eigenen Steuererklärung nur möglich, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge über 8.004 EUR im Jahr hatte. Der Bundestag hat nun beschlossen, dass diese Regelung aufgehoben werden soll. Geplant ist die Änderung bereits für das Jahr 2011.

Zukünftig sollen die eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes bis zum 25. Lebensjahr für dessen Berücksichtigung in der elterlichen Steuererklärung keine Rolle mehr spielen.

Geplant ist eine weitere Änderung. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es die oben genannten Voraussetzungen(Punkt 3. bis Punkt 6.) erfüllt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung sind nicht schädlich.

Steuer-Identifikationsnummer

Die neue Steuer-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen im Jahre 2008 per Post zugesandt hatte, gilt lebenslang; auch nach Umzügen,Eheschließungen usw. Sie benötigen diese Nummer für zahlreiche Anträge, Mitteilungen usw., so auch für neue und geänderte Freistellungsaufträge bei den Banken.
Und in Zukunft wird die Nummer vermutlich noch öfter benötigt. Wie so vieles kann man auch diese Nummer mal vergessen, verlieren, nicht wieder auffinden. Was dann?

Die OFD Koblenz gibt zu diesem Problem folgende Hinweise: In der Regel finden Sie Ihre Steuer-ID-Nummer auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerbeschei-nigung oder Ihrer Lohnsteuerkarte 2010, die sich beim Arbeitgeber befindet. Die Steuer-identifikationsnummer kann jedoch nicht beim Finanzamt erfragt werden, wohl aber beim
Bundeszentralamt für Steuern:

-per Post: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn. Anzugeben sind Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort.

-auf der Website des Bundeszentralamtes (www.identifikationsmerkmal.de unter Kontakt). Die Identifikationsnummer wird dann auf dem Postweg versendet).




Vermietung und Verpachtung
Hatten Sie in 2010 Mietausfall oder Leerstand! Stellen Sie einen Grundsteuererlassantrag! Wichtig: Ausschlussfrist bis zum 31.3.2011 für das Kalenderjahr 2010. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % werden 25 %, bei 100 % Ertragsausfall werden 50 % der gezahlten Grundsteuer erstattet.




Sonderausstattung bei der 1-%-Regelung

Mit Urteil vom 13.10.2010 (VI R 12 / 09) hat der BFH entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasan­lage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1%-Regelung) einzubeziehen ist.

Die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil in dieser Angelegen­heit vom 23.1.2009 (10K 1666/07) hatte somit Erfolg.